Steuererlassgesuch
Gemäss Art. 240a, Abs. 1 Steuergesetz (StG) soll der Steuererlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugute zu kommen.
Wenn ein solches Gesuch eingereicht wird, muss die Veranlagung für das entsprechende Steuerjahr in Rechtskraft erwachsen sein. Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet, mit den nötigen Beweismitteln (Formular Steuererlassgesuch gemäss Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern) und unterzeichnet beim Bereich Steuern eingereicht werden.
Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG
Gemäss Art. 41, Abs. 1 StG kann, soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG muss zwingend gemeinsam mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, muss kein erneuter Antrag gestellt werden. Jedoch muss die Steuererklärung weiterhin zwingend jährlich ausgefüllt und eingereicht werden.
Der Bereich Steuern steht Ihnen bei Fragen zum Thema Steuererlass / Veranlagung nach Art. 41 StG gerne zur Verfügung.